About

view of a dj using a mixer at a nightclub
  • 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    • 1.1. Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Computer Musik, im Folgenden kurz ÖGCM genannt.
    • 1.2. Die ÖGCM hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Wien.
    • 1.3. Zusätzlich erstreckt sich die Tätigkeit von der ÖGCM auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich sowie den nationalen und internationalen Computer, elektronischen und elektroakustischen Musiksektor.
    • 1.4. Die ÖGCM ist eine Plattform für Komponisten/innen, Darsteller/innen, Musiker/innen und an Computer/elektronischer/elektroakustischer Musik Interessierte.
    • 1.5. Ziel ist es, über diese Plattform interessierte Musikwissenschaftler/innen, Sound-Artists, Audiovisuell-Artists, Klangexperimentalisten/innen, Tonmeister/innen, Musikschaffende, digitale Musikentwickler/innen, Musikprogrammierer/innen, Sound-Designer/innen, Musikproduzenten/innen, DJs, Musikfreunde/innen, Kritiker/innen etc. zusammenzubringen, sich untereinander zu vernetzen, Kooperationen zu initiieren, Synergieeffekte zu nutzen, neue Ideen und Kunstformen auszuprobieren und den Bekanntheitsgrad von Computer/elektronischer/elektroakustischer Musik in Wien, Österreich und international zu erhöhen.
    • 1.6. Die ÖGCM tritt für die Interessen Musikschaffender von Computer, elektronischer und elektroakustischer Musik ein, insbesondere durch:
      • 1.6.1. Anregungen und Vermittlungstätigkeit sowie Aufführungen ihrer Werke
      • 1.6.2. Organisation von Projekten, wie Veranstaltungen, Konzerte und Festivals
      • 1.6.3. Organisation von Projekten in den Bereichen Weiterbildung und Forschung
      • 1.6.4. Organisation von Schulprojekten und Nachmittagsbetreuung (Jugendarbeit)
      • 1.6.5. Informationsaustausch zu Themen und Fragen im Bereich Computer, elektronischer und elektroakustischer Musik
      • 1.6.6. Öffentlichkeitsarbeit über Beiträge in Fachzeitschriften, Qualitätsmedien, Social-Media-Kanäle und die ÖGCM Website.
    • 1.7. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  •     2. Zweck
    • 2.1. Der ÖGCM, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Computer, elektronische und elektroakustische Musik einem breiten Publikum verständlich und zugänglich zu machen.
    • 2.2. Dies soll durch Aktivitäten im analogen und virtuellen Raum wie Konzerte, Workshops, Festivals, Seminare, Webinare, Social-Media-Aktivitäten, Praktikumsmöglichkeiten, Bildungsangeboten (vor Ort und e-Learning) bewerkstelligt werden.
    • 2.3. Ziel des ÖGCM ist es, erster Ansprechpartner für Computer, elektronische und elektroakustische Musik in Österreich zu sein und als Interessensvertretung für die obengenannte Zielgruppe zu dienen. Der „ÖGCM“ möchte damit eine Lücke in der österreichischen Vereinslandschaft schließen und sich Computer, elektronische und elektroakustische Musik exklusiv als Schwerpunkt setzten.
  • 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    • 3.1. Der ÖGCM-zwecks soll durch die in den §§ 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    • 3.2. Als ideelle Mittel dienen
      • 3.2.1. Kooperationen mit Verbänden, die sich mit Computer, zeitgenössischer, elektronischer und elektroakustischer Musik beschäftigen
      • 3.2.2. Regelmäßiger Kontakt der Mitglieder/innen untereinander
      • 3.2.3. Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
      • 3.2.4. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation für Forschungszwecke und Weiterentwicklung
    • 3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    • 3.3.1. Mitgliedsbeiträge
      • 3.3.1.1. Standard-Mitgliedschaft € 30,- pro Jahr.
      • 3.3.1.2. Fördermitgliedschaften mit Stufenmodell ab €50,-.
      • 3.3.1.3. ermäßigte Mitgliedschaft für (Musik)studierende (mit Vorlage des Studienausweises) € 15,- pro Jahr.
    • 3.3.2. Kurskosten (die Höhe der Kurskosten belaufen sich unterschiedlich je nach Maßnahme)
    • 3.3.3. Förderungen
    • 3.3.4. Spenden
    • 3.3.5. Sponsoring
    • 3.3.6. Bildungsangebote
    • 3.3.7. Veranstaltungen, Konzerte, Festivals
  • 4. Arten der Mitgliedschaft
    • 4.1. Die Mitglieder des ÖGCM gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
      • 4.1.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
      • 4.1.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
      • 4.1.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste vom ÖGCM ernannt werden.
  • 5. Erwerb der Mitgliedschaft
    • 5.1. Mitglieder des ÖGCM können alle physischen Personen, die die Anliegen und Ziele des ÖGCM fördern und unterstützen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, werden.
    • 5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach einem Kriterienkatalog. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    • 5.3. Bis zur Entstehung des ÖGCM erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des ÖGCM wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des ÖGCM bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des ÖGCM.
    • 5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  •     6. Beendigung der Mitgliedschaft
    • 6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    • 6.2. Der Austritt kann nur am Sechzigsten (60.) Tag der Kündigung erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
    • 6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    • 6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem ÖGCM kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • 7.1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ÖGCM teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
    • 7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    • 7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖGCM nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ÖGCM Abbruch erleiden könnte. Sie haben die ÖGCM-statuten und die Beschlüsse der ÖGCM-organe zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • 8. Vereinsorgane
    • Organe des ÖGCM sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
  • 9. Generalversammlung
    • 9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    • 9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
      • 9.2.1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
      • 9.2.2. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
      • 9.2.3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
      • 9.2.4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
    • 9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind Ordentlichen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per SMS oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem ÖGCM bekanntgegebene Handy-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
    • 9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
    • 9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    • 9.6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    • 9.7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des ÖGCM geändert oder der ÖGCM aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von Neunzig Prozent (90%) der abgegebenen gültigen Stimmen.
    • 9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • 10. Aufgaben der Generalversammlung
    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • 10.1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
      • 10.1.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
      • Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
      • 10.1.2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
      • 10.1.3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und ÖGCM;
      • 10.1.4. Entlastung des Vorstands;
      • 10.1.5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
      • außerordentliche Mitglieder;
      • 10.1.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
      • 10.1.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des ÖGCM;
      • 10.1.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 11. Vorstand
    • 11.1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
    • 11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    • 11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
    • 11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    • 11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    • 11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
    • 11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
    • 11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    • 11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    • 11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  • 12. Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des ÖGCM. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • 12.1. Einrichtung eines den Anforderungen des ÖGCM entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
    • 12.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    • 12.3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
    • 12.4. Information der ÖGCM-mitglieder über die ÖGCM-tätigkeit, die ÖGCM-gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
    • 12.5. Verwaltung des ÖGCM-vermögens;
    • 12.6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
    • 12.7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des ÖGCM.
  • 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    • 13.1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des ÖGCM. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    • 13.2. Der Obmann vertritt den ÖGCM nach außen vertreten.
    • 13.3. Schriftliche Ausfertigungen des ÖGCM bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmanns in Geldangelegenheiten und Rechtsgeschäfte, im Verhinderungsfall ist die Bevollmächtigungen das gemeinsam Schriftführer/in und Kassiers/in den Obmann vertreten.
    • 13.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    • 13.5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    • 13.6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
    • 13.7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des ÖGCM verantwortlich.
    • 13.8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers /der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
  • 14. Rechnungsprüfer
    • 14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    • 14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des ÖGCM im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    • 14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  • 15. Schiedsgericht
    • 15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
    • 15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen ÖGCM-mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    • 15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind ÖGCM-intern endgültig.
  • 16. Auflösung
    • 16.1. Die Österreichische Gesellschaft für Computer Musik (ÖGCM) gilt als aufgelöst, sobald die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in einer hierzu ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung beschlossen wird.
    • 16.2. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereines ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu verwenden. Dies gilt sinngemäß auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.